Gutmann Schaumstoffe
soft, safe & easy
Gutmann Schaumstoffe
Pioniergeist und Innovation
Gutmann Schaumstoffe
des Schaum­stoffs beste Seiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gutmann Schaumstoffe GmbH
(Stand Januar 2012)

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Einbeziehung derartiger Bedingungen des Bestellers widersprechen wir schon jetzt.
(3) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(4) Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und dem Besteller.

2. Angebote und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein verbindliches Angebot.
Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
(2) Gültigkeit haben nur Aufträge in schriftlicher Form. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Telefonische oder mündliche Zusatzvereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung für uns verbindlich.
(3) Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(4) Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(5) Durch technischen Fortschritt bedingte Konstruktionsänderungen zur technischen Verbesserung bleiben vorbehalten, sofern der Besteller nicht bereits vor Vertragsabschluss sein besonderes Interesse an der Beibehaltung einer bestimmten Ausführung geltend macht.

3. Lieferung und Lieferzeit

(1) Die von uns genannten Lieferfristen sind stets annähernd und daher unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als fest vereinbart.
(2) Sollten wir im Einzelfall Lieferzeiten verbindlich zugesichert haben, so setzt deren Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen von uns mit dem Besteller geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um die durch die ausgebliebene Mitwirkungshandlung des Bestellers verursachte Verzögerung. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt oder gleichwertiger oder sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preisangebote sind freibleibend. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“. Unsere Preise schließen die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltende Umsatzsteuer nicht mit ein. Rabattvereinbarungen oder Zusagen gelten für jeden Auftrag einzeln. Eine Bindung besteht auch nicht für Anschlussaufträge.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen, sofern Wechselspesen, -kosten und sämtliche anderen Auslagen sofort in bar ausgeglichen werden. Gutschriften über Wechsel und Schecks folgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen und Wertstellungen des Tages, an denen wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind vom Besteller Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, wobei uns das Recht zusteht, einen uns etwa entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen – wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr – übernommen haben.
(2) Auf Wunsch des Bestellers werden wir auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisdes Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

7. Gewährleistung, Rechte bei Mängeln

(1) Die Rechte des Bestellers bei Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 1 dieser Bestimmung).
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen und Prospekten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
(8) Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt haben.
(9) Abnutzung oder Verschleiß im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellen keinen Mangel dar.
(10) Werden Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen, Gesamthaftung

(1) Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und im Falle der Arglist; für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit, Verzug bei Fixgeschäften oder bei verbindlichen Lieferterminen und erheblicher Pflichtverletzung; wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Besteller unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist; im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen; soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) “Wesentliche Vertragspflichten” sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) In anderen als den unter Absatz (2) genannten Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit. In anderen als den unter Absatz (2) genannten Fällen und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(5) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich als “Übernahme des Beschaffungsrisikos” kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.
(6) Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Geschäftssitz oder an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des sogenannten einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).